Kein Werbemüll! |
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WIR WOLLEN KEINEN WERBEMÜLL IN UNSERER E-MAIL!
Werbung per E-Mail ist illegal in den meisten Staaten (zur Rechtslage: siehe unten). Falls kein Verantwortlicher für eine versandte Mail benannt werden kann, haftet (nach deutschem Telekommunikationsgesetz) der jeweilige Provider. Zur Rechtslage siehe unten. |
WE DO NOT WANT MY MAILBOX FILLED WITH ADVERTISING GARBAGE!
Unsolicited advertising e-mail is illegal in most countries (see below for the juristic details). If the person sending such mails can not be named, by terms of telecommunications law your company (strictly speaking: the keeper of your site) has to stand in for this case.
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(Unaufgeforderte) Werbung per E-Mail widerspricht (mindestens)
Paragraph 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die
Rechtssprechung lehnt sich hier an folgende Urteile für Fax-
Telex-Werbesendungen aus folgenden Gründen an:
Das Landgericht Traunstein verhängte kürzlich (11/98) eine
entsprechende, mit 500.000,- DM Strafe bewehrte Verfügung gegen einen
Provider. Es untersagte ihm, weiterhin Werbemails gegen den
Willen der Betroffenen zu versenden.
Wie beim Fax/Telex sind die Kosten für den Werbenden
vergleichsweise sehr gering sind (im Gegensatz zum Postbrief).
Daraus resultiert als weiteres Unlauterbarkeitskriterium, daß
diese Werbemethode den "Keim zu einem immer weiteren
Umsichgreifen" in sich trage.
Durch (allgemein übliche) Größenbeschränkung der
Mailbox kann die Benutzbarkeit (durch Überfüllung mit Werbung)
gegen das Interesse des Beworbenen eingeschränkt werden. Dies ist
nicht zulässig.
Dem Beworbenen entstehen direkte Kosten für den
Empfang der Werbung (Providergebühren, zusätzlich zu bezahlende
Verbindungs- gebühren), was dem Beworbenen (ohne vorangegangene
Geschäftsbeziehung) i.A. nicht zumutbar ist.
Der Zweck eines Fax-/EMail-Anschlusses im Vergleich
zur Briefpost ist die ständige, schnelle Erreichbarkeit. Dadurch
entsteht bei Empfang einer Mitteilung aber auch eine
Unterbrechung der Arbeit. Diese Unterbrechung durch unverlangte
Werbesendungen belästigt den Beworbenen. Dies ist nicht
zulässig.
Eine Aufforderung (eine Werbung zuzusenden) muß
entweder explizit vorgebracht worden sein, oder durch eine
aktuell bestehende Geschäftsbeziehung begründet. Die Annahme
eines generellen Einverständnisses (z.B. durch die Angabe der
Faxnummer auf Briefpapier u.ä.) wird verneint. Dementsprechend findet sich z.B. in den AOL Nutzungsbedingungen / Verkehrsregeln (Stand: 16. August 1996)
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